Allgemeine Geschäftsbedingungen


Betreiber- und Logistikgesellschaft Worms BELOWO mbH

1. Geltungsbereich
Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Betreiber- und Logistikgesellschaft Worms BELOWO mbH, Am Rhein 39, 67547 Worms (BELOWO) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen, einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen mit schriftlicher Zustimmung der BELOWO vereinbart worden sind. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Vertragspartners (Kunde) wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Vertragsabschluss, Preiserhöhung und Erlaubnisschein bei steuerbegünstigter Ware
a) Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot, welche die BELOWO annehmen oder ablehnen kann. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der BELOWO maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk.
b) Zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenänderungen, Energiekostenänderungen, Eis-, Hoch- o-der Niedrigwasserzuschläge oder Steueränderungen werden zugunsten und zulasten des Kunden nach billigem Ermessen der BELOWO vorgenommen. Bei der Ausübung ihres billigen Ermessens wird die BELOWO die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, mithin Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang berücksichtigt werden wie Kostenerhöhungen.
c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Kunde dafür, dass die BELOWO zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtig-ten ausweist. Wird die von der BELOWO gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Verlet-zung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der BELOWO zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die BELOWO als Steuer- oder Haftungsschuld-ner in Anspruch genommen wird.

3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch BELOWO
Von der BELOWO erstellte Abrechnungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hin-blick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatz-steuersatzes ist der BELOWO binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die BELOWO innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Kunden über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der BELOWO ausgewiesene Umsatzsteu-ersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Kunde der BELOWO nach den gesetz-lichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung.
b) Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Kunden. BELOWO wählt die Versendungsart.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungsverkauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.
Nur soweit ausdrücklich eine bestimmte Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und es gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
d) Die BELOWO ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Na-turkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein-sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Hoch- und Nied-rigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der BELOWO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die BELOWO für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die BELOWO den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Parteien werden sich bei Eintritt eines solchen Ereignisses über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach dessen Beendigung die wäh-rend dieser Zeit nicht erfolgte Lieferung nachgeliefert werden soll. Diese Ereignisse berechtigen die Parteien auch, vom Vertrag zurückzutreten.
f) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der BELOWO seitens ihrer Vorliefe-ranten ist die BELOWO von ihren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.

5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Kunden verpackt. Leihverpackungen bleiben im Eigentum der BELOWO, sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zu-stand zurückzugeben – vom Kunden frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder ander-weitig verwendet werden.

6. Beschaffenheit, Sachmängel, Verjährung
Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderun-gen an die Ware entsprechen würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von BELOWO für fehler-hafte Aufklärung.
a) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, geprüft werden. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
b) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensicht-lich wurde, gegenüber der BELOWO geltend gemacht werden.
c) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der BELOWO gegenüber nicht zur Annahmeverwei-gerung.
d) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewähr-leistung. Die Haftung der BELOWO für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vor-sätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
e) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
f) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz e) genannte Verjährungser-leichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Über-nahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die länge-ren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein
Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
g) Die sich nach den Absätzen e) und f) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Scha-densersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der kon-kurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjäh-rungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.
h) Soweit gemäß Absatz e) bis g) die Verjährung von Ansprüchen der BELOWO gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der BE-LOWO, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

7. Elektronische Abrechnungsbelege/Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leis-tung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 5 Werk-tage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wech-selnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrich-tigt die Genossenschaft den Vertragspartner 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Last-schrifteinzug und die Folgeeinzüge.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der BELOWO gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt durch ihn als aner-kannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des jeweiligen Rechnungsab-schlusses Einwendungen erhebt. Die BELOWO wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hie-rauf gesondert hinweisen.
e) Die BELOWO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vo-rauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögens-gefährdung eintritt.
f) Die BELOWO kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Kunden zustehen, gegen sämtli-che gleichartige Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen sie hat, sobald die BELOWO die ihr gebührende Leistung fordern und die ihr obliegende Leistung bewirken kann. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde der BELOWO kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

8. Leistungsstörungen
a) Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, kann die BELOWO nach den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises ernsthaft und end-gültig verweigert. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Kunde vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält und nach einer angemessenen Fristsetzung nicht leistet. Die BELOWO kann in diesen Fällen die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Schadensersatz verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Kunden kann die BELOWO die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf oder nach vorheriger Androhung die Ware in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten; der vorgängigen An-drohung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, oder die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Die BELOWO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Diese Waren sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
b) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die BELOWO. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der BELOWO vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden noch für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwenden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass eindeutig auf das Eigentum der BELOWO hinzuweisen und die BELOWO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die BELOWO Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, der BELOWO die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu er-statten haftet der Kunde für die der BELOWO entstandenen Kosten.
c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der BELOWO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließ-lich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der BELOWO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die BELOWO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann die BELOWO verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von der BELOWO gelieferten Vorbehaltsware durch den Kun-den wird stets für die BELOWO als Hersteller vorgenommen. Wird die von der BELOWO gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/ Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass aus irgendeinem Grund kein Eigentums- oder Miteigentumserwerb bei der BELOWO eintritt, über-trägt der Kunde der BELOWO bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder im vorbezeichneten Ver-hältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Die BELOWO nimmt diese Übertragung hiermit an.
e) Wird die von der BELOWO gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, der BELOWO nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestand-teile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt die BELOWO das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/ Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Ver-bindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde der BELOWO anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die BELOWO nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die BELOWO. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
f) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflich-tet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl sowie sonstigen Verlust und Schaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektionsar-beiten oder ähnliche Arbeiten erforderlich sind (hierzu zählen nicht von der BELOWO etwaig zu er-bringende Erfüllungs- oder Nacherfüllungshandlungen), muss der Kunde diese auf eigene Kosten recht-zeitig und fachgerecht durchführen oder durchführen lassen.
g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-End-betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der BELOWO in Ansehung des Liefergegen-standes – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – als zusätzliche Sicherheit im Voraus an die BELOWO ab.
h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Entstehung und Aufrechterhaltung des vor-stehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sons-tigen Rechte der BELOWO bestimmte Maßnahmen und/ oder Erklärungen durch den Kunden erforder-lich, so hat der Kunde die BELOWO hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/ oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde ver-pflichtet, der BELOWO auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
i) Die BELOWO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der BELOWO.

10. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes haftet die BELOWO auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter der BELOWO oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet die BELOWO auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter der BELOWO und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der BELOWO, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Von den in Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Haftung nach der DSGVO, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit die BELOWO einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die BELOWO aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet.
c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung der BELOWO gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter der BELOWO und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11. Datenschutz
BELOWO erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Best-immungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß der unter www.belowo.de/daten-schutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung, die insoweit Vorrang gegenüber den Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hat. Die BELOWO wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Kunde als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO BE-LOWO personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch BELOWO zu informieren; BELOWO sieht von einer Information des Betroffenen ab.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe-kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der BELOWO sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, oder hat der Kunde nach Vertragsschluss in Deutschland seinen Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung der BELOWO nicht bekannt, so ist Gerichtsstand Worms.

14. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkom-mens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen. Die gesetz-lichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.

15. Verbraucherstreitbeilegung
Die BELOWO nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand: 05/2023